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Gottesdienste

 

 

 

 

Wir sind betroffen vom Tode unseres Vereinsmitgliedes Ingo Stein. Herr Stein war Gründungsmitglied und über viele Jahre im Vorstand tätig. Wir werden seiner Gedenken und sind in Gedanken bei seiner Familie.

 

Jahreshauptversammlung 16. Juni 2021

Absage

 

Jahreshauptversammlung 3. März

Der Vorsitzende des Förderveriens, Holger Eilrich, koinnte am 3. März 15 Mitglieder und Gäste zur Jahreshauptversammlung begrüßen.

In seinem Rechenschaftsbericht zeigte er die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr auf, wobei der Beginn der Arbeiten in der Türmerwohnung und die Beleuchtung des Kirchplatzes im Mittelpunkt standen. Der Schatzmeister erläuterete die finanzielle Lage des Vereins, Nachdem auch die Kassenprüfer ihren Bericht gegeben hatten, wurde der Vorstand entlastet.

 In der anschließenden Diskussion wurde das weitere Vorgehen bei der Verwirklichung des Projektes "Türmer Wohnung" ausgiebig diskutiert.

Vor der anstehenden Neuwahl des Vorstandes verabschiedete der Vorsittzende den langjährigen Schatzmeister, Herrn Ingo Stein und Frau Ellen Rosick als Beisitzerin im Vorstand und dankte für ihre Tätigkeit.

Da sich der Vorsitzende nicht mehr für eine Kandidatur in dieser Funktion bereit erklärt hatte, war dieser Posten vakant geworden. Herr Dr. Walter Fiedler erklärte sich bereit für die Dauer von 2 Jahren diese Funktion als Interimslösung zu übernehmen.

Bei der anschließenden Wahl wurden Dr. Walter Fiedler zum Vorsitzenden, Holger Eilrich zum Stellvertretenden Vorsitzenden, Hans-Joachim Kontak zum Schatzmeister und Frau Anke Moszenski zur Schriftführerein gewählt.

 Als Beisitzer wurden Dr. Reiner Krainz, Christian Buness, Walter Schaffer und Marcus Schünemann gewählt.

Frau Ellen Rosick übernahm die Funktion des Kassenprüfers.

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Einladung Jahreshauptversammlung

Vorstandssitzung

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Aktuelle Satzung

 

Verein der "Freunde und Förderer der Kirche St. Petri zu Seehausen (Altmark)" e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: "Verein der Freunde und Förderer der Kirche St. Petri zu Seehausen (Altmark)" e.V.

Er hat seinen Sitz in 39615 Hansestadt Seehausen (Altmark). Der Verein ist unter der Nr.: 52109 im Vereinregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er dient folgenden Zwecken:

- Sicherung des Kirchenbauwerk. Erhalt oder erfolgreiche Wiederherstellung als Städtebauliches und kulturhistorisches Denkmal.

- Förderung und Vermittlung der kulturhistorischen Bildung als Zugang zum sakralen Bauwerk eines Epoche übergreifenden Kulturgutes. Unterstützung für kulturhistorische Forschung.

- bewahrende Integration des Sakralbaues in eine lebendige Gegenwartskultur.

- Darstellung als touristischer Mittelpunkt der Hansestadt Seehausen und Ausgangspunkt für die Besichtigung der historischen Denkmäler und Sehenswürdigkeiten der Stadt.

- Mahnmal der Opfer von Kriegen, Gewalt und Willkürherrschaft, seiner Pflege und Gedenkkultur.

- Förderung des Gedankens der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.

- der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er fördert ein aktives Mitwirken für Toleranz und die Einhaltung der Menschenrechte.

§ 3

Finanzierung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Er finanziert sich durch MItgliedsbeiträge und Spenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögern zu anderen Zwecken ist untersagt.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder über 18 Jahre und Jugendmitglieder unter 18 Jahre.

Ordentliche Mitglied kann jede natürliche Person als auch juristische Person werden, unabhängig von Geschlecht, Nationalität oder religiöser Zugehörigkeit, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

Zur Aufnahme eines Jugenmitgliedes ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlichan den Vorstand zu richten, der die Aufnahme bestätigt. (Anlage 1: Aufnahmeformular) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zur aktiven Mitarbeit und zur Teilnahme an Versammlungen sind auch Nichtmitglieder willkommen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegnüber dem Vorstand jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann, durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung und kann ausgesprochen werden wegen unehrhaften Verhaltens, wegen vereinsschädigenden Verhaltens, wenn Beiträge oder andere Zahlungverpflichtungen über 12 Monate totz 3-facher Mahnung rückständig sind.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Anteilmäßige Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.

§ 5

 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten und sich in die Gemeinschaftsarbeit einzubringen.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder per E-mail. Maßgeblich ist der Poststempel. In die Frist ist der Tag der Mitgliederversammlung einzurechnen.

Die Tagesordnung ist Bestandteil der Einladung.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Spätere Anträge können nur durch zustimmenden Beschluß auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet.

 Auf der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen.

Eine Mehrzahl von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:

- Satzungsänderungen

- Rücknahme von Entscheidungen des Vorstandes

- die vorzeitige Auflösung des Vorstandes

- die Auflösung des Vereins

- die Höhe des Mitgliedsbeitrages

- die Entlastung des Vorstandes

 - Ausschluss von Mitgliedern

Berührt eine Satzungsänderung eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann erfolgen durch:

- persönliches Erscheinen

- schriftlich durch eingeschriebenen Brief, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung eingegangen sein muss.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass  von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer des Vereins.

§ 9

 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt. Er besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Kassenwart

- zwei oder mehreren Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein Vertretungs berechtigt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Ein Beisitzer sollte dem Gemeindekirchenrat angehören. Dadurch wird ein enger Kontakt zur Kirchengemeinde, dem Träger des Betreuungsobjektes, ermöglicht.

Nachfolger von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern und weitere Beisitzer können während der Wahlperiode gewählt werden.

 Der Vorstand bestimmt im Rahmen der, von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Geschäfte.

Insbesonder obliegt ihm die Verwaltung des Vereinseigentums.

Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrfheit seiner Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 Über die Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden unterschrieben wird.

 Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 10

 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Jahres im Voraus fällig.

 Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Eine Beitrags- und Spendenordnung enthält dazu Einzelheiten. (Anlage 2 Beitrags-und Spendenordnung)

§ 11

Kassenführung und Kassenprüfung

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins. Er führt ein Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

Kontenbewegungen- Auszahlungen und Überweisungen- müssen vom Kassenwart und Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden.

Die Mitgliederversammlung wählt in  offener Wahl für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstand sein dürfen.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die sie der Mitgliederversammlung berichten.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die geplante Vereinsauflösung angekündigt wurde.

 Der Beschluss bedarf einer3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sinkt die Zahl der Mitglieder auf 3 herab, so hat der Vorstand binnen 3 Monaten die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu beantragen. Die Abwicklung erfolgt durch den bisherigen Vorstand als Liquidator. Die Auflösung des Vereins oder der Entzug der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu geben. Die Veröffentlichung haben in den Zeitungen zu erfolgen, die für die Bekanntmachung des örtlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die evangelische Kirchenmgemeinde St. Petri in der Hansestadt Seehausen/Altmark. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für das Bauwerk der Kirche St. Petri zu verwenden.

§ 13

 Sprachliche Gleichstellung

Die Personen in dieser Satzung werden als Menschen angesehen; es wird daher auf eine Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Schreibweise verzichtet. 

§ 14

 Ausschlussklausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstossen oder sonst ungültig sein, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben jedoch nicht die Ungültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen zur Folge.

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.06.2014 beschlossen.

Gleichzeitig wurde die Satzung vom 18. Mai 1991 außer Kraft gesetzt.

 Bestätigung durch Unterschrift am 21.06.2014

 

 

Anlage: 1

Anlage: 2

Gründungssatzung

Satzung des Fördervereins der Kirche St. Petri zu Seehausen/Altmark

§ 1

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Kirche St. Petri zu Seehausen / Altmark".  Er hat seinen Sitz in Seehausen/Altmark. Er ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2

Der Verein  der Freunde und Förderer der Kirche St. Petri zu Seehausen /Altmark verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er dient insbesondere:

a) der Sicherung des mittelalterlichen Kirchenbauwerks der Kirche St. Petri zu Seehausen, ihrer Wiederherstellung und des Erhalts als städtebauliches und kunsthistorisches Denkmal, einschließlich des Kirchhofes und des alten Pastorats.

b) der Förderung kulturhistorischer Bildung durch Vermittlung von Zugang zum sakralen Bauwerk als epocheübergreifendem Kulturgut

c) der Integration des Sakralbaues in eine bewahrende aufgeschlossene Gegenwartskultur

d) der Förderung des Gedankens der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, der Achtung vor der Freiheit des Denkens und Glaubens und der Pflege des guten Willens zum Frieden zwischen den Menschen unterschiedlicher etnischer oder gesellschaftlicher Herkunft.

§ 3

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 4

Der Verein begünstigt niemanden durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung. Maßgebend ist der Poststempel. In die Frist ist der Tag der Hauptversammlung einzurechnen. Bei dieser jährlichen Hauptversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht zustandegekommen. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert. Den Protokollführer bestimmt der Vorstand. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

Die Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung kann erfolgen:  

a) durch persönliches Erscheinen  

b) schriftlich durch eingeschriebenen Brief, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung zugegangen sein muß.

§ 8

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:  

a) Satzungsänderungen    

b) Auflösung des Vereins    

c) Bestellung des Vorstandes

d) Widerruf der Bestellung des Vorstandes   

e) Entlastung des Vorstandes         

f) Ausschluß von Mitgliedern           

g) Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages  

h) Genehmigung der Jahresrechnung        

i) Wahl eines Rechnungsprüfers

§ 9

Die Abstimmungen erfolgen vorbehaltlich § 7 Abs. 4 b durch Handzeichen

§ 10

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmiglieder vertreten den Verein. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode jeweils dreier Geschäftsjahre. Die Tätigkeit des Vorstandes ist hrenamtlich. Die Neuwahl des Vorsitzenden erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr 1993, die des Schriftführeres für das Geschäftsjahr 1994, die des Schatzmeisters für das Geschäftsjahr 1995.

§ 11

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen privaten wie öffentlichen Rechts sein, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Über Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 12

Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluß, Auflösung oder Tod beendet.

§ 13

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.  

Sinkt die Zahl der Mitglieder auf 3 herab, so hat der Vorstand binnen 3 Monaten die Löschung im Vereinsregister zu beantragen. Die Abwicklung erfolgt durch den bisherigen Vorstand als Liquidator.

§ 14

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Petri zun Seehausen, die es unmittelbar und ausschließlich für das Bauwerk der Kirche St. Petri zu verwenden hat.

§ 15

Die Auflösung des Vereins oder der Entzug der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu geben. Die Veröffentlichungen haben in den Zeitungen zu erfolgen, die für die Bekanntmachung des örtlich zuständigen erstinstanzlichen Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt sind.

§ 16

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen oder sonst ungültig sein, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben jedoch nicht die Ungültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen zur Folge.

Meschede, den 18. Mai 199